Photovoltaik. So profitierst du von den Fördermaßnahmen
13.01.2023 (aktualisiert Juli 2024)
Die Energiekrise hat uns fest im Griff. Wir sagen dir, wie du von den Veränderungen, die das Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) und das Jahressteuergesetz (JStG) mit sich bringen, profitieren kannst. Um es kurz zu sagen: Vieles macht Lust auf Photovoltaik.
Das Erneuerbare-Energien-Gesetz
Als das Erneuerbare-Energien-Gesetz 2000 erstmals in Kraft trat, war sein Ziel, Maßnahmen festzuschreiben, mit denen der Klimawandel positiv beeinflusst und die Erderwärmung gestoppt werden können. In den vergangenen Jahren wurde es mehrmals weiterentwickelt. Zuletzt im Sommer des vergangenen Jahres. 2023 ist das Gesetz noch pointierter formuliert: Die erneuerbaren Energien werden als „überragend öffentliches Interesse“ eingestuft. Damit erhalten sie in allen Planungsprozessen Vorrang.
Was bedeutet das für dich?
Ganz einfach: Es macht Lust, über Photovoltaik nachzudenken. Mit einer PV-Anlage beteiligst du dich einmal daran, dass du die Erderwärmung verlangsamst, du erhöhst auch deine Autarkie gegenüber Energielieferanten und sparst damit Stromkosten.
Die Einspeisevergütungen
Grundsätzlich gilt: Für eine PV-Neuanlage, die ab dem 30. Juli 2022 in Betrieb genommen wurde gilt Folgendes:
Entscheidest du dich für eine Teileinspeiseanlage, erhältst du 8,2 Cent, statt bisher 6,24 Cent pro kWh (Kilowattstunde) für den Strom, den du in das öffentliche Netz einspeist, weil du ihn nicht selbst benötigst. Das ist ein Plus von 31 Prozent. Größere Anlagen bis 40 kWp (Kilowattpeak) erhalten für den über zehn Kilowatt hinausgehenden Anlagenteil 7,1 Cent pro kWh und Anlagen bis 100 kWp können mit 5,8 Cent pro kWh für Einspeisungen rechnen.
Anlagen bis 10kWp, die den erzeugten Solarstrom komplett ins Stromnetz einspeisen, erhalten 13 Cent pro kWh. Größere Anlagen bis 100 kWp können mit 10,9 Cent pro kWh über den zehn Kilowatt hinausgehenden Anlagenteil rechnen. Diese Vergütung gilt für Anlagen, die vor dem 1. Februar 2024 in Betrieb genommen wurden.
Für PV-Anlagen, die ab 1. August 2024 an den Start gehen, gelten neue Vergütungssätze. So unterliegt die PV- Einspeisevergütung danach einer halbjährlichen Degression und verringert sich jeweils um 1 Prozent.
Bei einer Volleinspeisung:
- 12,73 Cent kWh für Anlagen mit bis zu 10 kWp
- 10,68 Cent kWh für Anlagen mit bis zu 100 kWp
Bei einer Teileinspeisung:
- 8,03 Cent für Anlagen bis zu 10 kWp
- 6,95 Cent für Anlagen bis zu 40 kWp
- 5,68 Cent für Anlagen mit bis zu 100 kWp
Unser Diagramm zeigt dir beispielhaft, dass du mit deiner eigenen PV-Anlage Solarstrom für deinen Eigenverbrauch und für die Einspeisung ins öffentliche Netz nutzen kannst und damit zum Exporteur wirst.
(Quelle: Nordic Energy 2023)
Kombination ermöglicht Flexibilität
Ab jetzt kannst du dich vor jedem Kalenderjahr neu entscheiden, ob du den produzierten Strom deiner Photovoltaikanlage selbst nutzen oder komplett einspeisen willst. Das richtet sich danach, ob sich dein Stromverbrauch erhöht hat, beispielsweise wenn du im Zuge einer energetischen Haussanierung eine Wärmepumpe installiert oder du dir ein E-Auto zugelegt hast. Dann ist der Wechsel von der Volleinspeisung in eine Teileinspeisung sinnvoll.
Dass du beide Anlagentypen gleichzeitig errichten und betreiben kannst, ist seit 2023 neu. Die Anlagen arbeiten dann technisch getrennt. Voraussetzung ist, dass jede eine eigene Messeinrichtung hat, über die abgerechnet wird.
Solarmodule statt Salatköpfe?
Wenn du nachweisen kannst, dass das Dach deines Hauses nicht PV-tauglich ist, kannst du deine Photovoltaikanlage auch im Garten, auf der Terrasse oder am Balkon montieren. Das EEG 2023 sieht in diesen Fällen eine Vergütung von 7,0 Cent/kWh vor. Für Balkonkraftwerke gilt ab 2024 außerdem: Sie können auch dann installiert werden, wenn sie eine Leistung von bis zu 2.000 Watt erbringen. Hierfür soll die vorherige Anmeldung beim Netzbetreiber entfallen und die Anmeldung im Marktstammdatenregister auf wenige, einfach einzugebende Daten beschränkt werden. Bedingung ist, dass die Wechselrichterleistung 800 Watt nicht überschreitet. Bevor du dich allerdings für einen Standort außer dem Hausdach entscheidest, solltest du dich erkundigen, ob du dafür eine Baugenehmigung deiner Gemeinde benötigst.
Ansonsten zeigt sich das überarbeitete EEG 2022 offen für neue Solarparkstandorte wie Floating PV (schwimmende PV-Anlagen), Agri-PV auf Freiflächen und Parkplatz-PV. Der Bonus für Agri-PV-Anlagen erstreckt sich von 1,2 ct/kWh für Zuschläge in 2023 bis 0,5 ct/kWh für Zuschläge in 2026 bis 2028. Floating-PVs müssen nach der EEG-Novelle mindestens 40 Metern Abstand zum Ufer haben und dürfen nicht mehr als 15 Prozent der Wasserfläche einnehmen. Auch die Förderung für Parkplatz-PV hat im EEG einen Platz ebenso wie Moor-PV-Anlagen auf wiedervernässten Moorböden. Diese Anwendung ist allerdings noch wenig erforscht.
Damit kannst du noch rechnen:
Die Änderungen im EEG führten auch zu einer Änderung des Jahressteuergesetzes (JStG): Zum einen entfällt die Ertragssteuer, die Solaranlagenbesitzer bisher auf ihre Einnahmen aus der Einspeisung ihres überschüssigen Stroms ins öffentliche Netz entrichten mussten, zum anderen entfällt die Umsatzsteuer. Die Steuerbefreiung gilt bis zu einer Bruttonennleistung von 30 kWp für Einfamilienhäuser, bei Mehrfamilienhäusern sind es 15 kWp pro Wohn- oder Gewerbeeinheit.
Steuerbefreiung und 0 %-Steuersatz
– Ertragssteuer
Deine Einkünfte aus dem Betrieb einer PV-Anlage sind ab diesem Jahr von der Ertragssteuer befreit (§3 Nr. 72 EStG.). Das gilt für Anlagen bis 30 kWp auf Einfamilienhäusern und je 15 kWp bei Mehrfamilienhäusern je Wohn- und Gewerbeeinheit. Es betrifft neue Anlagen, aber auch solche, die bereits in Betrieb sind und die Anforderungen erfüllen. Bisherige mögliche steuerliche Abschreibungen und eine Kostengeltendmachung entfallen. Auch hier gilt die Regelung rückwirkend für 2022.
Das ändert sich 2024 außerdem:
Du musst den Eigenverbrauch deiner Photovoltaikanlage bis zu einer Leistung von 30 kWp nicht mehr versteuern. Diese Steuerfreiheit des Eigenverbrauchs gilt für Photovoltaikanlagen, die ab dem 1. Januar 2023 zum Nullsteuersatz erworben wurden und steuerbegünstigt sind.
– Umsatzsteuer
Erstmals wird in Deutschland durch einen neuen § 12 Abs. 3 UStG ein „0 %-Steuersatz“ für kleinere Photovoltaikanlagen eingeführt. Die Neuregelung ist für alle Leistungen gedacht, die ab dem 1.1.2023 ausgeführt werden. Die Umsatzsteuer auf Lieferung, Erwerb, Einfuhr und Installation von Solaranlagen entfällt. Gleiches gilt auch für die entsprechenden Komponenten wie Wechselrichter oder Batteriespeicher. Sie betrifft auch Anlagen, die bereits 2022 geplant wurden, aber erst 2023 ans Netz gehen und gilt auch 2024. Ein 0 %-Steuersatz unterscheidet sich von einer Steuerbefreiung einer Leistung dadurch, dass bei dem leistenden Unternehmer zwar keine Umsatzsteuer entsteht, er aber für alle damit im Zusammenhang stehenden Eingangsleistungen den vollen Vorsteuerabzug beanspruchen kann.
Die Lieferungen der Hersteller, Großhändler oder Einzelhändler an Personen, die nicht Betreiber der Photovoltaikanlage sind, unterliegen weiterhin dem Regelsteuersatz.
Keine Anwendung findet der 0 %-Steuersatz auf Wartungs- und Instandsetzungsmaßnahmen. Instandsetzungen, z. B. nach Hagelschäden, dürften dann aber wieder als „Lieferung von Solarmodulen“ unter die Begünstigung fallen.