Heizung, Wärmepumpe, Wallbox:
Was sich 2024 für Hausbesitzer ändert
19.12.2023
Das neue Gebäudeenergiegesetz (GEG) tritt zum 1. Januar 2024 in Kraft. Welche Maßnahmen kann die Politik nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts und der darauffolgenden Haushaltssperre umsetzen?
Wir sagen dir, was dich 2024 erwartet.
Das neue Gebäudeenergiegesetz regelt die energetische Qualität von Gebäuden, die Erstellung und die Verwendung von Energieausweisen sowie den Einsatz erneuerbarer Energien in Gebäuden. Es betrifft also den Neubau sowie die Sanierung von Bestandsgebäuden, die Dokumentation und das Heizen. Um Bürger bei der Umsetzung der Energiewende finanziell zu unterstützen, hat die Bundesregierung Fördermaßnahmen entwickelt. Sie sollten aus dem Klima- und Transformationsfonds (KTF) und dem Wirtschaftsstabilisierungsfonds (WSF) finanziert werden. Das Bundesverfassungsgericht hat Mitte November 2023 geurteilt, dass die Umwidmung von Coronahilfen für den Klima- und Transformationsfonds und den Wirtschaftsstabilisierungsfonds verfassungswidrig ist. Daraus ergibt sich eine Finanzierungslücke von mehr als 60 Milliarden Euro. Der Bundesfinanzminister hat darauf zunächst mit einer Haushaltssperre reagiert: Viele Projekte, die den Klimaschutz und die Energiewende befördern sollten, scheinen gefährdet. Die Gelder für „erneuerbare Energien im Gebäudebereich“ sind von der momentanen Haushaltssperre allerdings explizit ausgenommen. Deshalb werden die Regelungen, die das Heizen betreffen, voraussichtlich Bestand haben.
Wir verraten dir in diesem Beitrag, wann du als Hausbesitzer auf klimafreundliches Heizen umsteigen solltest und welche Heiztechniken gefördert werden. Wir beschreiben, was die Bundesförderung für effiziente Gebäude ab 2024 beinhaltet, damit du deinen Heizungswechsel und Sanierungsmaßnahmen planen kannst.
Wie durch externe Steuerungsmöglichkeiten eventuelle Stromengpässe in Zukunft verhindert werden sollen, ist ebenfalls Thema dieses Beitrags. Besonders interessant ist das, wenn du im kommenden Jahr den Einbau einer Wallbox und / oder einer Wärmepumpe in Betracht ziehst.
1. Das neue Heizungsgesetz
2. Das bringt die Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG)
3. Neue Regelungen für Nichtwohngebäude
4. Energiepreisbremse und Stromversorgung: Das ist 2024 vorgesehen
5. Fazit
1. Das neue Heizungsgesetz
Ab dem 1. Januar 2024 soll jede neu eingebaute Heizung mit mindestens 65 % erneuerbarer Energie betrieben werden. Das bedeutet, dass du deine bestehende Heizung nicht sofort auszutauschen musst. Sie kann weiterlaufen und sogar repariert werden. Kaufst oder erbst du allerdings ein Bestandsgebäude, musst du die Immobilie innerhalb von zwei Jahren sanieren.
Dies gilt im Zusammenhang mit dem Gesetz zur Kommunalen Wärmeplanung, das zeitgleich in Kraft tritt. In dieser legen Kommunen fest, welche Gebiete beispielsweise per Fernwärme versorgt werden sollen.
Kommunen haben dafür bis 2028 Zeit. Städte mit mehr als 100.000 Einwohnern müssen diese Planung schon bis Mitte 2026 vorlegen. Erst wenn die Kommunale Wärmeplanung vollzogen ist, müssen Hauseigentümer und -eigentümerinnen ihre nicht mehr reparable Heizung gegen eine Heiztechnik, die auf 65 % erneuerbarer Energien basiert, austauschen. Diese Regelung verschafft dir Zeit, den Austausch einer alten Heizung in Schritten zu planen und eventuell energetische Sanierungen am Haus vorzunehmen.
Das sind die Alternativen:
- Anschluss an ein Wärmenetz
- Wärmepumpe
- Biomasseheizung z. B. Holz, Hackschnitzel und Pellets
- Stromdirektheizung in gut gedämmten Gebäuden
- Wärmepumpen oder Solarthermie-Hybridheizung, also Kombinationen aus Wärmepumpe oder solarthermischer Anlage mit einem konventionell betriebenen Heizkessel oder mit einer Biomasseheizung
- Heizung auf der Basis von Solarthermie
- Gasheizung, die nachweislich mindestens 65 % nachhaltiges Biomethan oder biogenes Flüssiggas nutzt
Gasheizungen dürfen zwischen Anfang 2024 und dem Moment, in dem die Kommunale Wärmeplanung greift, noch eingebaut werden. Sie müssen allerdings ab 2029 steigende Anteile Biomethan oder andere grüne Gase nutzen.
2. Das bringt die Bundesförderung für effiziente Gebäude
Für den Heizungswechsel sind ab 2024 neue Fördermaßnahmen in der Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) vorgesehen.
- 30 % Grundförderung für den Umstieg auf erneuerbares Heizen.
- 30 % einkommensabhängiger Bonus für Eigentümer und Eigentümerinnen mit einem zu versteuernden Gesamteinkommen von bis zu 40.000 Euro (das entspricht ungefähr 50.000 Euro brutto) pro Jahr, wenn sie die Immobilie selbst nutzen.
- 20 % Geschwindigkeitsbonus: Wer als Selbstnutzer einer Immobilie seine Heizung bis Ende 2024 austauscht, bekommt den maximalen Fördersatz von 20 %. Danach erfolgt eine Reduzierung des Bonus. Anders als ursprünglich geplant, entfällt der Bonus nun für Vermieter und Immobilienkonzerne.
- 5 % Innovationsbonus für die Nutzung von natürlichen Kältemitteln oder Erd-, Wasser- oder Abwasserwärme bei Wärmepumpen.
- Der Konjunktur-Booster für Einzelmaßnahmen an der Gebäudehülle, Anlagentechnik oder zur Heizungsoptimierung fällt den Sparmaßnahmen zum Opfer. Damit bleibt beim Bereich Sanierung noch 20 % Basisförderung plus 5 % für die Erstellung eines Sanierungsplans mit einem Energieberater.
- Bis zu 70 % Gesamtförderung auf die Investitionskosten. Förderfähig sollen maximal 30.000 Euro für ein Einfamilienhaus sein. Der Zuschuss beträgt also höchstens 21.000 Euro. Wer ein zu versteuerndes Einkommen bis zu 40.000 Euro im Jahr hat, erhält ihn.
Weitere Maßnahmen:
- Wasserstofffähige Gasheizungen (H2-Ready-Gasheizungen) sollen nun auch gefördert werden. Dies betrifft aber nur die Mehrkosten zu einer nicht-wasserstofffähigen Heizung. Außerdem muss die Heizung bei Inbetriebnahme oder durch wenig aufwendige Maßnahmen zu 100 % mit Wasserstoff betrieben werden können, was zurzeit noch nicht möglich ist.
- Die förderfähigen Investitionskosten beim Heizungstausch betragen 30.000 Euro für die erste Wohneinheit.
Für die zweite bis sechste Wohneinheit sind es jeweils 15.000 Euro und jeweils 8.000 Euro ab der siebten Wohneinheit. - Die Deckelung der Kosten für den Heizungstausch auf 50 Cent pro Quadratmeter und Monat sollen Mieterinnen und Mieter vor zu hohen Kosten schützen.
Die Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) ist von der Haushaltssperre ausgenommen. Hier können weiterhin Förderanträge gestellt und bewilligt werden. Bereits zugesagte Förderdarlehen und Investitionszuschüsse sind nicht betroffen und können wie geplant fortgeführt werden, sagt das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz.
Wer berät bei Fragen zu Heizung, Strom und Sanierung?
Die Förderung für die Erstellung eines individuellen Sanierungsfahrplans (5 %) hat die Bundesregierung auf Eis gelegt. Eine Beratung von einem zertifizierten Energieberater macht allerdings immer noch Sinn, denn du erfährst, was einzelne Sanierungsschritte bringen, und kannst für Einzelmaßnahmen wie Fenster oder Gebäudehülle auch Fördermittel bei der BAFA beantragen.
Für alle, die ab 1. Januar 2024 eine Heizungsanlage einbauen möchten, die mit fossilen Brennstoffen betrieben wird, ist ein Gespräch mit dem Energieberater verpflichtend. Verbraucher und Verbraucherinnen sollen wissen, dass diese Entscheidung mit hohen Ausgaben verbunden sein kann. So erhöht sich die CO₂–Steuer in den kommenden Jahren kontinuierlich. 2024 beträgt sie 45 Euro je Tonne statt 30 Euro wie noch 2023. Gleichzeitig wird die Umsatzsteuer auf Gas und Fernwärme ab März 2024 wieder auf 19 % angehoben.
Auf der Energieeffizienz-Expertenliste der Deutschen Energie-Agentur GmbH (dena) findest du qualifizierte Fachkräfte, die dich bei deinen Bau- oder Sanierungsprojekten beraten.
Wo stellst du deinen Förderantrag?
Die KfW übernimmt ab 2024 wieder die komplette Heizungsförderung. Das gilt sowohl für die Zuschüsse als auch die neuen Förderkredite für den klimafreundlichen Heizungstausch und einzelne Sanierungsmaßnahmen. Voraussichtlich ab 27. Februar 2024 können private Selbstnutzer eines Einfamilienhauses ihren Antrag stellen. Eine Registrierung ist voraussichtlich ab 15. Februar 2024 im Kundenportal der KfW möglich. Der Investitionszuschuss für energieeffizientes Sanieren ist zurzeit gestoppt. Das BAFA bearbeitet weiterhin die Anträge zu BEG-Einzelmaßnahmen und damit alle Sanierungsmaßnahmen, bei denen ein Energieberater oder eine Energieberaterin involviert ist.
Auswirkungen des Urteils des Bundesverfassungsgerichts
Das Urteil des Verfassungsgerichts hat allerdings auch Auswirkungen auf die Förderprogramme der staatlichen Förderbank KfW. Sie hat am 22. November 2023 in Abstimmung mit dem Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen (BMWSB) einen vorläufigen Antrags- und Zusagestopp für vier Programme verhängt:
Es handelt sich dabei um:
- Altersgerecht Umbauen
- Energetische Stadtsanierung
- Förderung genossenschaftlichen Wohnens
- BMWSB-Härtefallprogramm für Wohnungsunternehmen infolge der gestiegenen Energiekosten.
Bereits zugesagte Förderdarlehen und Investitionszuschüsse dieser Programme seien von der Haushaltssperre jedoch nicht betroffen.
3. Neue Regelungen für Nichtwohngebäude
Relevant wird das GEG auch in Bezug auf Nichtwohngebäude, insbesondere für Liegenschaften von Unternehmen und Kommunen, deren Heizleistung über dem Wert von 290 kW liegt. Sie müssen bis Ende 2024 mit einem Gebäudeautomationsgrad B gemäß DIN V 18599-11 ausgestattet sein. Alle Maßnahmen werden innerhalb der Bundesförderung für effiziente Gebäude mit einem Fördersatz von 15 % bezuschusst. Das Mindestinvestitionsvolumen liegt bei 2.000 Euro.
Den Umfang beschreibt das „Infoblatt zu den förderfähigen Maßnahmen und Leistungen“ in der Version 8.0 (Stand 20.6.2023).
Der Automationsgrad B ist der zweithöchste und fordert miteinander vernetzte Gebäude- und Raumautomationsfunktionen. Dazu gehören z. B. Raumtemperatursensoren, auf deren Basis der Wärme- bzw. Kälteerzeuger, die Umwälzpumpen oder die Wärmeübergabekomponenten geregelt werden. Sie senken den Primärenergiebedarf, erzielen eine höhere Energieeffizienz und reduzieren die Betriebskosten der Immobilie.
Das GEG setzt mit dieser Regelung teilweise die Anforderungen aus der europäischen Gebäude-Energieeffizienz-Richtlinie „Energy Performance of Buildings Directive“ (EPBD) um.
4. Energiepreisbremse und Stromversorgung: Das ist 2024 vorgesehen
Am 16. November 23 hatte der Bundestag die 2023 geltende Preisbremse für Strom und Gas bis zum 31. März 2024 verlängert. Nach dem Urteil vom Bundesverfassungsgericht ist diese Verlängerung vom Tisch, denn nicht nur der Klima- und Transformationsfonds, sondern auch der Wirtschaftsstabilisierungsfonds ist von der Haushaltssperre des Bundesfinanzministers betroffen.
Das ändert sich noch beim Strom
Du wirst 2024 eine neue Wallbox oder eine Wärmepumpe betreiben? Um das Stromnetz vor Überlastungen zu schützen, dürfen kommunale oder städtische Energieversorgungsunternehmen ab 1. Januar 2024 die Leistung von neuen steuerbaren Wärmepumpen oder Wandladestationen zeitweise auf bis zu 4,2 kW senken. Damit könnten Wärmepumpen weiter betrieben und E-Autos in aller Regel in zwei Stunden für eine 50 Kilometer Strecke nachgeladen werden. Weil ein Basisbezug an Strom gesichert sei, würdest du die Eingriffe meist kaum bemerken, sagt die Bundesnetzagentur.
Wenn du eine Wallbox und eine Wärmepumpe nutzt, soll die Drosselung über dein Energiemanagementsystem koordiniert werden. Dann liegt der Grenzwert etwas höher. Stammt der Strom aus deiner hauseigenen Photovoltaikanlage, kannst du mehr Strom verbrauchen.
Doch auch die Netzbetreiber sind ab 2024 in der Pflicht: Sie müssen online veröffentlichen, wo und wann sie Steuerungseingriffe vorgenommen haben.
Wer von externen Steuerungen betroffen ist, zahlt weniger Netzentgelte. E-Autofahrer können einen pauschalen Rabatt erhalten, der sich je nach Region zwischen 110 Euro und 190 Euro im Jahr bewegen soll. Alternativ kann ihr Netzentgeltarbeitspreis um 60 % reduziert werden. Das würde sich insbesondere dann lohnen, wenn eine Wärmepumpe betrieben wird.
Wichtig ist in diesem Zusammenhang, dass Stromnetzbetreiber ab 1. Januar 2024 weder den Anschluss von Wärmepumpen noch den von privaten Ladestationen für Elektroautos verzögern oder verweigern dürfen.
5. Fazit
Sparsam mit Energie umzugehen, ist 2024 ratsam. Mit dem Umstieg auf erneuerbare Energien lebst du effizienter, günstiger und klimafreundlicher. Das Gebäudeenergiegesetz (GEG) unterstützt diesen Gedanken. Die darin enthaltene Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) gibt dir als Hausbesitzer auch nach der Neuordnung des Bundeshaushalts die Sicherheit, deine Energiewende sinnvoll zu planen. Bundesförderungen unterstützen dich als Hausbesitzer bei Sanierungsmaßnahmen sowie dem Heizungsaustausch.
FAQ
Quellen:
Studie – Analyse Wärmepumpen im Gebäudesektor (dena.de)
BMWK – Jetzt umsteigen auf klimafreundliche Wärme! (energiewechsel.de)
BMWK – Investieren lohnt sich: Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) (energiewechsel.de)
BMWK – Mein Sanierungsfahrplan – Muster 1